Einbürgerung

Liechtensteinische Staatsangehörige

Wenn Sie das Liechtensteiner Bürgerrecht besitzen und sich in der Gemeinde Gamprin einbürgern lassen möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Gemeindegesetz Art. 18 in der Gemeinde wohnhafte Landesbürger
    Voraussetzung: Wohnsitz seit fünf Jahren in der Gemeinde Gamprin
     
  • Gemeindegesetz Art. 19 Kinder von Gemeindebürgern
    Voraussetzung: Mutter oder Vater haben das Gemeindebürgerrecht von Gamprin.
    Der Aufnahmeantrag muss innert fünf Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden.

Bitte senden Sie den Antrag auf Aufname in das Gemeindebürgerrecht an den Gemeinderat, 9487 Gamprin.

Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige die das Liechtensteinische Landesbürgerrecht erwerben möchten, wenden sich bitte an das Zivilstandsamt.